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Kanalabgabenordnung


                                                      KANALABGABENORDNUNG
                                           der Gemeinde Mitterberg-Sankt Martin

 Der Gemeinderat der Gemeinde Mitterberg-Sankt Martin hat in seiner Sitzung vom 30.11.2016 gemäß § 7 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl.Nr. 71, in der letzten Fassung LGBl.Nr. 87/2013 nachstehende Kanalabgabenordnung beschlossen:

                                                                         § 1
                                                            Abgabeberechtigung

Für die öffentlichen Kanalanlagen der Gemeinde Mitterberg-Sankt Martin werden aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, und aufgrund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.
 
                                                                        § 2
                                                          Kanalisationsbeitrag

Für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.

                                                                      § 3
                                                 Höhe des Einheitssatzes

(1) Die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,5% der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle  € 15,30/m².

(2) Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von € 10,385.437,00 vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von € 1,935.907,75 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von € 8,449.529,25 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 41.419 m zugrunde.

(3) Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage wird ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.

                                                                   § 4
                                                Kanalbenützungsgebühr

 (1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

 (2) Für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr werden folgende Beträge bestimmt:

a) Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch wird der Einheitssatz mit € 3,30 je m³/Wasserverbrauch festgesetzt. Als Bereitstellungsgebühr wird jedoch ein Mindestverbrauch von 50 m³ Wasser pro Jahr bestimmt und pro anschlusspflichtigem Gebäude bzw. Gebäudeteil vorgeschrieben.

b) Der Wasserverbrauch wird grundsätzlich über eine Wasseruhr festgestellt. Wird der Wasserverbrauch nicht durch eine geeichte Wasseruhr festgestellt, erfolgt die Verrechnung nach Einwohnergleichwerten, wobei folgende Ansätze einem Einwohnergleichwert (EGW) bzw. anteiligem EGW entsprechen:

Einwohnergleichwerte (1 EGW = € 165,00):

Bis 1-Person                                       1,00                 EGW = € 165,00
2-Personen                                         1,60                 EGW = € 264,00
3-Personen                                         2,10                 EGW = € 346,50
4-Personen                                         2,50                 EGW = € 412,50
5-Personen                                         2,80                 EGW = € 462,00
6-Personen                                         3,10                 EGW = € 511,50
7-Personen                                         3,40                 EGW = € 561,00
8-Personen                                         3,70                 EGW = € 610,50
9-Personen                                         4,00                 EGW = € 660,00

Die EGW beziehen sich je Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz.  Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Grundgebühr.

c) Für die im Entsorgungsbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, wird nach Einwohnergleichwerten (EGW) oder tatsächlichem Wasserverbrauch verrechnet:

1) bis 30 m² Nutzfläche                                 1    EGW         €   165,00

2) von 30 m² bis 70 m² Nutzfläche               1,5 EGW         €   247,50

3) von 70 m³ bis 100 m² Nutzfläche             2    EGW         €   330,00

4) mehr als 100 m² Nutzfläche                      2,5 EGW         €   412,50

d) Die Zurechnung der Personenanzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW) oder je Wasserverbrauch. Für die Ermittlung der EGW wird die Größe, die Anzahl der Beschäftigten bzw. die Anzahl der Sitzplätze herangezogen:

Beherbergungsbetriebe                                  5 Betten                      = 1   EGW

Beschäftigte/r in Betrieb, Anstalt oder

sonstiger Einrichtung                                     5 Beschäftigte              = 1   EGW

Gaststätte                                                       10 Sitzplätze               = 1   EGW

Versammlungsstätte/Veranstaltungsraum     40 Personen                = 1   EGW

Schule, Kindergarten                                     15 Kinder                     = 1   EGW

Freibad                                                                                               = 12 EGW

Aufbahrungshalle                                                                               = 1   EGW

Vereine                                                                                               = 1   EGW

Gemeindeamt                                                                                     = 1   EGW

 e) Für Wohnungen bei denen kein Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz gemeldet ist und die nicht unter c) fallen, wird eine Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) im Ausmaß von einem Einwohnergleichwert (EGW), somit ein Betrag von € 165,00 pro Jahr berechnet.

3) Änderungen in der Anzahl der Einwohnergleichwerte werden jeweils mit dem 1. eines Quartals (1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) berücksichtigt. 

                                                                        § 5
                 Gebührenpflichtige, Ausnahmen, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

 (1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet. 

(2) Die Gebührenschuld für die Kanalbenützung entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird.

(3) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.  

                                                                       § 6
                                                             Umsatzsteuer

 Allen vorgenannten Beträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

                                                                      § 7
                                                     Veränderungsanzeige

Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrundegelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 

                                                                     § 8
                                          Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Mitterberg-Sankt Martin tritt mit dem auf Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft.

Gleichzeitung tritt die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Mitterberg-Sankt Martin vom 16.12.2015 außer Kraft.

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